Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Auftragsbedingungen
gelten für Verträge, deren
Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den
Auftragnehmer
(nachstehend "Engineer" genannt) an den Auftraggeber bei der Planung,
Vorbereitung
und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen
ist.
§ 2
Vertragsgegenstand/Leistungs-Umfang
Einzelheiten des Auftrages wie
Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden
in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Beratervertrag) geregelt.
Gegenstand
des Auftrages ist die vereinbarte Engineeringstätigkeit, nicht die
Erzielung
eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von
Gutachten
oder anderen Werken. Die Leistungen des Engineers sind erbracht, wenn
die
erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden
Schlussfolgerungen
mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die
Schlussfolgerungen
bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll der Engineer zusätzlich
einen
ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart
werden.
Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen
Inhalt
von Ablauf und Ergebnis der Engineeringstätigkeit wieder. Der
Engineer
kann sich zur Auftragsaus-führung selbständiger
Unterauftragnehmer
bedienen, wobei er den Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet
bleibt.
Der Engineer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er
einsetzt
oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
Nachträgliche Änderungen
und Ergänzungen des Auftrags oder
der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem
gerecht,
sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet
sind.
Der Engineer ist verpflichtet, nachträgliches
Änderungsverlangen
des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche
Kosten
oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt der
Berater
binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit.
Bestätigt
der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die
Änderung,
so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
Beide Parteien sind verpflichtet,
alle Informationen und Unterlagen der anderen
Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser
Vereinbarung
zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger
Weise
Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu
erforderlichen
Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die
Einhaltung
der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen
gelten
insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen
ohne
Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich
allgemein
bekannt sind. Der Engineer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung
des
Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung
der
Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu
lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Engineer nach Kräften zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er die
Bestimmungen
des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
einzuhalten.
§ 6
Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
Sofern nicht anders vereinbart,
verstehen sich alle genannten Honorarpreise
zuzüglich Reisekosten, Spesen und der gesetzlichen MwSt. Dies gilt
auch
für Festpreisangebote. Das Entgelt für die Dienste des
Beraters
wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten
berechnet
(Zeit-Honorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart.
Festpreisangebote
sind ebenfalls Dienstleistungsangebote. Festpreise werden daher
anteilig
über die Projektzeit abgerechnet. Bei größeren
Projekten
kann bei Auftragsabschluss eine erste Rate von bis zu 50% der
geschätzten
Auftragssumme verlangt werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur
im
Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Die bei
Auftragserteilung
vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Alle
Forderungen
werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne
Abzüge
zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben
hinzuzurechnen
und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber
(natürliche
und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine
Aufrechnung
gegen Forderungen des Engineers auf Vergütung und Auslagenersatz
ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen
zulässig.
§ 7
Gewährleistung/Verjährung
Der Engineer leistet Gewähr
dafür, dass die Erhebungen und Analysen
die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung
richtig
und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber
gelieferte
Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus
den
Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen
erfolgen
nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und
Praxis.
Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und
nachvollziehbarer
Weise.
Der Engineer leistet Gewähr
für den Einsatz gehörig ausgebildeter
und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie
für
deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der
Auftragsausführung.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel.
Nach
zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber
Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes,
einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die
Rückgängigmachung
des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen
Fehlschlagens
der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für
darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8. Der Anspruch
auf
Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich
schriftlich
geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als
genehmigt,
wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich
gerügt
werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit
Ablauf
von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
§ 8 Haftung
Wenn und soweit etwaige
Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber
seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder
nicht
rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Engineers
ausgeschlossen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der
Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung zum Erreichen des
Vertragszwecks
unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall wird die Haftung für
untypische
Schäden ausgeschlossen. Der Engineer haftet dem Auftraggeber,
gleichgültig
aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern
vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Für einen
einzelnen
Schadensfall ist sie auf den einfachen Wert des Honorars, begrenzt. Als
einzelner
Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller
Anspruchs-berechtigten,
die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten
Leistung
ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren
Schadensrisikos
ist der Engineer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere
Haftungssumme
anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
Die
Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei
grob
fahrlässig verursachten Schadensfällen Anwendung, wenn der
Auftrag
von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen
Person
des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen
erteilt ist. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
gegen
den Engineer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
des Engineers
Der Auftraggeber steht dafür
ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom
Engineer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen,
Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke
verwandt
und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert
oder
an externe Dritte weitergegeben werden. Die Nutzung der erbrachten
Beratungsleistungen
für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer
gesonderten
schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse
urheberrechtsfähig
sind, bleibt der Engineer Urheber. Der Auftraggeber erhält in
diesen
Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im
Übrigen
zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche,
ausschließliche
und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 Annahmeverzug/unterlassene
Mitwirkung / Ausfallhonorar
Kommt der Auftraggeber mit der
Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und
Fristsetzung,
so ist der Engineer zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Unabhängig
von der Geltendmachung dieses Kündigungs-rechtes hat der Engineer
Anspruch
auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
entstandenen
Schadens bzw. der Mehraufwendungen. Wird eine vereinbarte Leistung
nicht
abgenommen oder weniger als 10 Werktage vor dem vereinbartem Beginn
abgesagt,
so berechtigt dies den Engineer ein Ausfallhonorar von 50% der
vereinbarten
Honorarsumme geltend zu machen zusätzlich der sonstigen von ihm
bereits
erbrachten und nachweisbaren Aufwendungen; bei Absage weniger als 2
Tagen
vor dem fixierten Termin wird stets die volle Summe fällig.
§ 11 Höhere Gewalt
Soweit die für das Projekt
vorgesehenen Mitarbeiter des Engineers -
bei der Festlegung von Einzelaufgaben unvorhersehbar - ausfallen, ist
der
Engineer berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die
Dauer
der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Ereignisse
höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder
zeitweilig
unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die
Erfüllung
ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und
ähnliche
Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und
unverschuldet
sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den
Eintritt
solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
Der Auftrag kann jederzeit aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist,
im Übrigen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende
gekündigt
werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht/
Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen
Begleichung seiner Forderungen hat der Engineer
an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht,
dessen
Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem
Auftraggeber
einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider
Interessen
nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach
Ausgleich
seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Engineer alle Unterlagen
herauszugeben,
die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der
Auftragsausführung
übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel
zwischen
den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des
Auftrages
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen,
Aufstellungen,
Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
Die
Pflicht des Engineers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs
Monate
nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im
übrigen
drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf
Jahre
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Sonstiges
Rechte aus dem
Vertragsverhältnis mit dem Engineer dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Für alle
Ansprüche
aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen
der
Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet
sein.
Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen
hierdurch
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen
Vorschriften
unverzüglich durch wirksame zu ersetzen. Gerichtsstand für
alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Engineers,
(München,
Bayern) sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines
Handelsgewerbes,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt wurde.